09.02.2009 Ab sofort darf im Landkreis Hameln-Pyrmont das Geflügel außerhalb von Risikogebieten wieder im Freien gehalten werden. Konkret heißt das, dass nach Inkrafttreten der
Allgemeinverfügung vom 09.02.2009 Geflügel unter bestimmten Voraussetzungen im Landkreis Hameln-Pyrmont wieder im Freien gehalten werden darf, wenn dem Fachdienst Ordnung/Veterinärwesen die Freilandhaltung
angezeigt wurde. Hiervon ausgenommen sind die Risikogebiete im Landkreis. Nähere Informationen hierzu auf den Seiten des Landkreises Hameln-Pyrmont Bitte vergewissern Sie sich über die aktuelle
Lage bei Ihrem Veterinäramt!!
Merkblatt für die Freilandhaltung von Geflügel im Landkreis Hameln-Pyrmont http://www.hameln-pyrmont.de/media/custom/317_1785_1.PDF
Anzeige einer Freilandhaltung von Geflügel im Landkreis Hameln Pyrmont http://www.hameln-pyrmont.de/media/custom/317_1784_1.PDF
Merkblatt für die Freilandhaltung von Geflügel im Landkreis Schaumburg http://www.schaumburg.de/data/pool/d750366974.pdf?PHPSESSID=e28036bbdf71fe9dd6d907b09461b410
Anzeige einer Freilandhaltung von Geflügel Landkreis Schaumburg http://www.schaumburg.de/data/pool/d658501390.pdf?PHPSESSID=e28036bbdf71fe9dd6d907b09461b410
Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von
Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) (“Leinenzwang” für Hunde und Katzen im Sperrbezirk / Beobachtungsgebiet)
Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung)
Vom 19. Februar 2006
(Konsolidierte Fassung)
Geändert durch
Erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 2. März 2006 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in
Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr.3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1
und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
1260, 3588), in Verbindungmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das
Bundesministeriumfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
Die Verordnung regelt ergänzend zu der Geflügelpestverordnung, der Geflügelpestschutzverordnung und der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen
Geflügelpest Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln.
§ 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des SubtypsH5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-,
Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1durch virologische Untersuchung bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist.
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(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Geflügel: alle Vögel, die a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, b) zur Herstellung anderer Produkte, c) zur Wiederaufstockung von
Federwildbeständen oder d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
2. Bruteier: Eier von
Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln,Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind; 3. freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen
Verzehr gejagt werden; 4. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 1 genannte Geflügel.
§ 3
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im
Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher
Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register.
§ 4
(1) Ist der Verdacht des Ausbruches oder der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels
mit einem Radius von mindestens 1. drei Kilometern als Sperrbezirk und 2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die
Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.
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(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes 1. hat die zuständige Behörde gewerbliche Geflügel haltende Betriebe regelmäßig klinisch zu untersuchen und erforderlichenfalls
Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, 2. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht
werden, 3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden, 4. dürfen a) frisches
Fleisch, b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, c) Fleischerzeugnisse, d) Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild aus dem
Sperrbezirk nicht verbracht werden, 5. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden, 6. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und
Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt
und stets damit feucht gehalten werden. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht werden, um nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung behandelt zu werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 entsprechend. (3) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes
dürfen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden. Während der ersten 15 Tage nach
Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
(4) Wer einen Hund
oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet
nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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(5) Ein innerhalb eines Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für
den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 5
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für 1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt
B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und
Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen, 2. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen
die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind, 3. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist, 4. Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen
Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen
ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Federn oder
Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen beim Verbringen von einemHandelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die
Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte
Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.
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§ 6
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im
Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im sonstigen Inland gelegenen Betrieb genehmigen. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
von 1. Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im
Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, 2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen
Betrieb, soweit in diesem Betrieb kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden oder die Eintagsküken in einen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 24 Abs.
1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EG 2006 Nr. L 10 S.
16) in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden und in diesem Betrieb für mindestens 21 Tage verbleiben, 3. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten a) in einen im Inland gelegenen Betrieb,
in dem kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln besteht, b) aus einem Zoo, einem Wildpark oder einer sonstige Einrichtung, der oder die nach den zur Umsetzung des Artikels 13
der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung
erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind, 4. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Überwachung in einen im Sperrbezirk oder
Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieb.
-(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für dasVerbringen von Bruteiern genehmigen, 1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei, 2. in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist, dass a) die Bruteier aus einem Betrieb stammen, bei dem kein Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest
vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und b) die
Anforderungen des Artikels 26 Abs. 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. Die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom
15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, muss folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung
2006/115/EG der Kommission.“ (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen von 1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von Geflügel, das nach Anhang II und Anhang III
Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S.
55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Anhang I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226
S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist, 2. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, c oder d für Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die
frisches Fleisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a enthält oder enthalten und das oder die nach Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind, 3. § 4 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das in einen Betrieb verbracht wird, um nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung
behandelt zu werden, 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem Federwild hergestellt und nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt
worden sind. (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von 1. frischem Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes stammt, in einem Betrieb im
Sperrbezirk nach Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht wird, 2. Hackfleisch,
Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Anhang III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 erzeugt worden ist oder sind. Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: „Diese Sendung
erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“
§ 7
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 2 genehmigen für das Verbringen von 1. Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zur unmittelbaren Schlachtung in eine
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten anderen
Schlachtstätte, 2. Junghennen, Mastputen, Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Überwachung zu einem im sonstigen Inland gelegenen
Betrieb.
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§ 8
Eine Genehmigung nach den §§ 5 bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und nur, soweit sichergestellt ist, dass 1. die dort genannten lebenden
Tiere so gehalten worden sind, 2. die dort genannten Erzeugnisse so gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, dass der Tiergesundheitsstatus lebender Tiere und Erzeugnisse, die die
Tiergesundheitsanforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr erfüllen, nicht beeinträchtigt werden.
§ 9
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 auf, wenn sich der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest nicht bestätigt hat.
§ 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs.1, 2, 3 Satz 1, Abs.
4 oder 5 Satz 1 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §
3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis
verbringt, 2a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine dort genannte Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort
genannten Weise feucht gehalten wird, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3, oder Satz 2 ein Tier verbringt, 4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund
oder eine Katze nicht frei umherläuft oder 5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
Allgemeine Informationen und aktuelle Verordnungstexte http://www.verbraucherministerium.de
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